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Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für das Ticket-System

Stand: August 2026


1. Vertragsparteien

Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag („Vertrag") wird geschlossen zwischen

  • Smitey, Inh. Thorsten Nierfeld, Einzelunternehmen, Einigkeitstraße 46, 45133 Essen, Deutschland (nachfolgend „Anbieter") und
  • der natürlichen oder juristischen Person, die die Software installiert, aktiviert oder nutzt (nachfolgend „Lizenznehmer").

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand ist die Überlassung der Software „Ticket-System" einschließlich zugehöriger Container-Images, Skripte und Dokumentation (zusammen „Software") zur Nutzung nach Maßgabe der erworbenen Lizenz (Edition, Laufzeit, Limits).

2.2 Die konkreten Leistungsmerkmale (Edition, Funktionsumfang, Nutzer-/Team-Limits, Laufzeit, Aktivierungsanzahl) ergeben sich aus dem ausgestellten Lizenzschlüssel (.lic) sowie der Bestellung/Rechnung.

3. Lizenzeinräumung

3.1 Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer ein nicht-ausschließliches, übertragbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu installieren und zu privaten und/oder kommerziellen Zwecken zu nutzen. Umfang und Dauer richten sich nach der erworbenen Lizenz (Abschnitt 3.3); die Übertragung an Dritte regelt Abschnitt 3.5.

3.2 Die Software wird selbst gehostet („on-premises" oder in einer vom Lizenznehmer kontrollierten Cloud) betrieben. Der Lizenznehmer ist für Betrieb, Sicherung und Datenschutz seiner Installation selbst verantwortlich.

3.3 Editionen und Laufzeit

  • Demo: zeitlich befristete Testnutzung (30 Tage) ohne Anspruch auf Support; nach Ablauf wechselt das System in einen eingeschränkten/Read-only-Modus.
  • Basic / Professional: Nutzung im durch den Lizenzschlüssel definierten Umfang. Eine unbefristete Lizenz („perpetual") berechtigt zur Nutzung der zum Zeitpunkt des Erwerbs aktuellen Hauptversion (licensedUpTo).

3.4 Aktivierung. Die Software prüft die Gültigkeit des Lizenzschlüssels offline über eine kryptografische Signatur. Optional kann eine Online-Aktivierung gegen den Lizenzserver des Anbieters erfolgen (Zählung paralleler Installationen, maxActivations). Hierbei werden technische Daten gemäß Datenschutzhinweisen verarbeitet (Abschnitt 9).

3.5 Übertragung an Dritte. Der Lizenznehmer darf die Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen, insbesondere eine unbefristete Lizenz weiterverkaufen. Dies entspricht Ziffer 7.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Dabei gilt:

a) Der Lizenznehmer legt dem Dritten seine Pflichten aus diesem Vertrag auf. b) Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Er stellt die Nutzung ein und löscht alle vorhandenen Kopien der Software. c) Die Lizenz kann nur als Ganzes übertragen werden; eine Aufteilung auf mehrere Erwerber ist nicht zulässig. d) Der Lizenzschlüssel ist an eine Installation gebunden. Damit der Dritte die Software aktivieren kann, ist eine Umbindung durch den Anbieter erforderlich. Lizenznehmer oder Erwerber zeigen die Übertragung dem Anbieter unter Angabe der Lizenz- und der Instanzkennung an.

3.6 Umzug und Neuinstallation. Der Lizenznehmer darf die Software auf andere Hardware umziehen, neu installieren oder aus einer Sicherung wiederherstellen. Das ist keine Übertragung im Sinne von Abschnitt 3.5 — die Lizenz bleibt beim Lizenznehmer. Dabei gilt:

a) Die bisherige Installation wird eingestellt. Ein Parallelbetrieb über den durch den Lizenzschlüssel gedeckten Umfang hinaus ist nicht zulässig. b) Wechselt dabei die Instanzkennung, kann die Zahl der zulässigen Aktivierungen (maxActivations, Abschnitt 3.4) erreicht sein. Der Anbieter bindet die Lizenz auf Anzeige des Lizenznehmers auf die neue Instanzkennung um. c) Für die Umbindung nach einem Umzug oder einer Neuinstallation berechnet der Anbieter keine gesonderte Vergütung.

4. Nutzungsbeschränkungen

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, soweit nicht zwingendes Recht (z. B. §§ 69d, 69e UrhG) dies ausdrücklich erlaubt:

a) die Software über den lizenzierten Umfang hinaus zu nutzen, insbesondere die im Schlüssel hinterlegten Limits (Admins, Agenten, Teams, Aktivierungen) zu umgehen oder zu manipulieren; b) Lizenzschlüssel, Signaturprüfung, Kopierschutz oder Manipulationsschutz zu umgehen, zu entfernen oder außer Kraft zu setzen; c) die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder zu disassemblieren; d) die Software zu unterlizenzieren, zu vermieten, zu verleasen, im Rahmen eines Rechenzentrums-/SaaS-Angebots Dritten bereitzustellen oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen; e) Urheberrechtsvermerke, Marken oder sonstige Schutzrechtshinweise zu entfernen.

Die Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten nach Abschnitt 3.5 bleibt von Buchstabe d) unberührt.

5. Eigentum und Schutzrechte

5.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, Titel und Ansprüche an der Software – mit Ausnahme der enthaltenen Open-Source-Komponenten – verbleiben beim Anbieter.

5.2 Die Software enthält Open-Source-Komponenten Dritter, die ihren jeweiligen Lizenzen unterliegen (siehe THIRD-PARTY-NOTICES). Diese EULA schränkt die dem Lizenznehmer aus diesen Lizenzen zustehenden Rechte nicht ein.

6. Updates, Wartung und Support

6.1 Umfang und Dauer von Updates/Support richten sich nach der erworbenen Lizenz bzw. einem gesonderten Wartungsvertrag (supportUntil).

6.2 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Funktionen zu erhalten, die mit einer neuen Hauptversion entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

6.3 Wartungsende. Der Anbieter kann für eine Hauptversion ein Wartungsende bekannt geben. Nach diesem Zeitpunkt werden für diese Hauptversion keine Updates und keine Sicherheitskorrekturen mehr bereitgestellt. Das Recht, die erworbene Fassung weiter zu nutzen, bleibt davon unberührt.

6.4 Sicherheitsaktualisierungen. Die Software wird auf Systemen des Lizenznehmers betrieben. Es obliegt dem Lizenznehmer, bereitgestellte Sicherheitskorrekturen in angemessener Frist einzuspielen und die Installation nach den mitgelieferten Empfehlungen abzusichern. Der Anbieter greift nicht auf die Installation des Lizenznehmers zu und nimmt dort keine Änderungen vor.

7. Vergütung und Kaufabwicklung

7.1 Die Vergütung ergibt sich aus der Bestellung/Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Lizenz nach Mahnung und angemessener Frist sperren.

7.2 Kaufabwicklung über Dritte. Der Erwerb der Lizenz kann über einen vom Anbieter eingeschalteten Vertriebs- oder Abwicklungspartner erfolgen. Wer dabei Vertragspartner des Kaufs wird und wer Rechnung, Umsatzsteuer sowie ein etwaiges Widerrufs- oder Erstattungsverfahren abwickelt, ergibt sich aus dem Kaufvorgang und dem Kaufbeleg. Dieser Vertrag regelt die Nutzung der Software; die Bedingungen des Kaufvorgangs ersetzt oder ändert er nicht.

7.3 Anlaufstelle. Anfragen zu Rechnung, Zahlung, Widerruf und Erstattung richtet der Lizenznehmer an die im Kaufbeleg genannte Stelle. Der technische Support für die Software liegt davon unabhängig beim Anbieter, im Umfang der erworbenen Edition (Abschnitt 6).

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen der Dokumentation entspricht. Eine Gewähr für ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzung wird nicht übernommen.

8.2 Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3 Der Lizenznehmer ist für regelmäßige Datensicherungen verantwortlich. Für Datenverluste haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer, mindestens täglicher Sicherung durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.

8.4 Berechnete Werte, insbesondere Zeit- und Abrechnungsdaten. Die Software erfasst, rundet, summiert und exportiert Aufwände auf Grundlage der Eingaben der Bearbeiter des Lizenznehmers und der von ihm gesetzten Einstellungen (etwa Rundungsschrittweite, Mindestwert je Eintrag, Kennzeichnung als abrechenbar). Die so entstehenden Werte sind eine Arbeitsgrundlage, keine geprüfte Abrechnung. Der Anbieter berechnet sie nach bestem Wissen und Gewissen; das entbindet den Lizenznehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht: Er bleibt verpflichtet, Zeit- und Abrechnungswerte vor einer Rechnungsstellung oder einer sonstigen Verwendung gegenüber Dritten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Verletzt der Lizenznehmer diese Prüfpflicht, mindert sich ein etwaiger Ersatzanspruch nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB). Ziffer 8.2 bleibt unberührt.

9. Datenschutz / Aktivierungsdaten

9.1 Betreibt der Lizenznehmer die Software selbst, ist er hinsichtlich der in der Anwendung verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich Verantwortlicher.

9.2 Bei aktivierter Online-Aktivierung übermittelt die Installation technische Daten (z. B. Lizenz-ID, Installations-Fingerprint, Produktversion, IP-Adresse, ungefähre Region) an den Lizenzserver des Anbieters. Einzelheiten regeln die Datenschutzerklärung (DATENSCHUTZ.md).

9.3 Inhalte der Installation – Tickets, Benutzer, Anhänge – werden nicht an den Anbieter übermittelt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Anbieter und Lizenznehmer ist deshalb nicht erforderlich: der Anbieter verarbeitet keine Daten im Auftrag des Lizenznehmers.

9.4 Diagnosedaten. Support-Pakete und Protokolldateien übermittelt der Lizenznehmer freiwillig und nur auf eigene Veranlassung. Der Anbieter verwendet sie ausschließlich zur Fehleranalyse.

10. Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1 Bei befristeten Lizenzen endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Laufzeit.

10.2 Der Anbieter kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei schwerwiegendem Verstoß gegen Abschnitt 4. Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung einzustellen und Kopien zu löschen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Essen; für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


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